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Gericht: Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen
Beschluss verkündet am 26.06.2002
Aktenzeichen: 6 A 1572/00
Rechtsgebiete: SchFG
Vorschriften:
SchFG § 3 Abs. 1 |
Tatbestand:
Die Klägerin, eine Studiendirektorin, unterrichtete an der Schule für Körperbehinderte K. im Sekundar II-Bereich. Sie wendete sich gegen eine Neuregelung der Zahl ihrer wöchentlichen Pflichtstunden durch das beklagte Land, die sich an der Pflichtstundenzahl für Lehrer an Sonderschulen und nicht - wie bisher - an der Pflichtstundenzahl für Gymnasiallehrer orientierte. Ihre Klage wurde abgewiesen und ihre Berufung nicht zugelassen.
Gründe:
Der geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO greift nicht durch. Im Einzelnen:
Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Neufestsetzung der Pflichtstundenzahl für die im S II-Bereich tätigen und im gymnasialen Bereich ausgebildeten Lehrkräfte der Sonderschule. Aus § 3 Abs. 1 Satz 2 VO zu § 5 SchFG (i.d.F. vom 22.5.1997, GV. NRW. S. 88, geändert durch VO vom 31.3.1998, GV. NRW. S. 214) ergibt sich, dass die Pflichtstundenzahl durch die Art der schulischen Einrichtung und nicht durch die Ausbildung der dort tätigen Lehrkräfte bestimmt wird. Nach dem maßgeblichen Organisationswillen des Beklagten und dem Kreis der betreuten Schüler handelt es sich bei der Schule für Körperbehinderte K. eindeutig um eine Sonderschule. Nach der Regelung in § 3 Abs. 1 Nr. 7 VO zu § 5 SchFG (Änderung vom 31.3.1998, a.a.O) beträgt die wöchentliche Pflichtstundenzahl regelmäßig 26,5 Stunden; dies gilt nach dem umfassenden Charakter der Regelung auch für die genannte Schule, auch wenn sie als einzige oder eine von wenigen im Lande Nordrhein-Westfalen Unterricht für Behinderte im Sek II-Bereich anbietet. Es bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür, dass die Schule von der sprachlich umfassenden Regelung ausgenommen sein sollte. Die Ermächtigungsgrundlage für diese Regelung ist in § 5 SchFG enthalten.
Auch die mit dem Zulassungsantrag vorgebrachten Vergleiche der Klassenfrequenzrichtwerte und Pflichtstundenzahlen von an Sonderschulen tätigen und sonstigen Lehrkräften geben keinen Ansatzpunkt dafür, dass die Anwendung der allgemein für Sonderschullehrer gültigen Pflichtstundenzahl auch auf die im Oberstufenbereich der Sonderschule tätigen Lehrkräfte rechtswidrig, insbesondere willkürlich sein soll. Es verbleibt - wie das VG zu Recht festgestellt hat - ein Ausgleich hinsichtlich der Arbeitsbelastung durch den deutlich niedrigeren Klassenfrequenzrichtwert. Aus welchem Grunde die Kammer die Vergleichszahlen der Klassen- und Kursgrößenzahl der Schule für Körperbehinderte K. einerseits und allgemeinen Schulen in K. andererseits aus der Antwort des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung insoweit nicht zur Begründung ihrer Entscheidung hätte heranziehen dürfen, ist nicht erklärlich.
Ende der Entscheidung
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